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   VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.5886   

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VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.5886 (https://dejure.org/2018,36046)
VG München, Entscheidung vom 20.06.2018 - M 18 K 16.5886 (https://dejure.org/2018,36046)
VG München, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886 (https://dejure.org/2018,36046)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG München, 24.02.2016 - M 18 K 14.3472

    Entgelt für Kinderbetreuung

    Auszug aus VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.5886
    Aufgrund eines bei Gericht anhängigen Parallelverfahrens mit vergleichbarem Streitgegenstand (Verfahren M 18 K 14.3472) wurde das Verfahren zunächst ruhend gestellt und sodann als statistisch erledigt behandelt.

    Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Februar 2016 stellte das Gericht im Verfahren M 18 K 14.3472 u.a. fest, dass die (dortige) Klägerin neben den Förderleistungen nach §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Essensgeld sowie weitere Zuzahlungen zu verlangen.

    Sie ist statthaft, da sie die Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten bzw. dem von ihm nach Art. 42 Abs. 1 AGSG Beauftragten zum Inhalt hat (vgl. VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - juris Rn. 59ff.; VG VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn. 94ff.).

    Das Gericht hält insoweit an seiner im vergleichbaren Fall geäußerten Rechtsauffassung im Verfahren M 18 K 14.3472 (rechtskräftiges U.v. 24.2.2016 - juris Rn. 62ff m.w.N.) fest und macht sich diese Ausführungen weiter zu Eigen.

  • VG Würzburg, 02.07.2015 - W 3 K 14.648

    Erstattung von Sachaufwandskosten und Anerkennung von Förderungsleistungen

    Auszug aus VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.5886
    Sie ist statthaft, da sie die Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten bzw. dem von ihm nach Art. 42 Abs. 1 AGSG Beauftragten zum Inhalt hat (vgl. VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - juris Rn. 59ff.; VG VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn. 94ff.).

    Die Tagespflegeperson ist - auch nach Ansicht des Beklagten - selbständig tätig, ein Zuzahlungsverbot greift damit in ihre Berufsausübungsfreiheit ein (a.A. VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn. 102ff.).

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.5886
    Dem Träger der Jugendhilfe kommt bei der Anwendung und leistungsgerechten Ausgestaltung des zu gewährenden Betrags zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, so dass die Leistung auch hinter einer Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts zurückbleiben darf (vgl. ausführlich BVerwG, U.v. 25.1.2018 - 5 C 18/16 - juris Rn. 10ff).
  • VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676

    Zur Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung einer Tagespflegeperson sowie

    Da mit der Einführung des Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung für unter Dreijährige mit § 24 SGB VIII und der Ausgestaltung der Tagespflege in § 23 SGB VIII ein staatlich überformter "Markt" für Tagespflegeleistungen entstanden ist und es sich bei der Kindertagespflege mithin um eine durch das staatliche Fördersystem geprägte Tätigkeit bzw. um ein staatlich überformtes Berufsbild handelt, die in der Praxis ein Ausweichen auf frei vereinbarte Tagespflegeverhältnisse nicht mehr erlaubt, ist die Festlegung der laufenden Geldleistung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger an den Voraussetzungen eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 27).

    Gewährt der Gesetzgeber im Rahmen der Kindertagespflege der Kindertagespflegeperson einen gesetzlichen Anspruch auf eine laufende Geldleistung und macht die Beklagte als öffentlicher Jugendhilfeträger die laufende Geldleistung ihrerseits davon abhängig, dass die Klägerin von der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder keine Zuzahlungen fordert, greift sie folglich in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 26; U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492).

    3.3 Liegt in der Festschreibung eines sog. Zuzahlungsverbots ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, bedarf dieser zunächst einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 27; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 37).

    Auch soweit der Landesgesetzgeber bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen für Kindertagespflege in Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG die staatliche Förderung und damit die Refinanzierung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe davon abhängig macht, dass "die Elternbeteiligung auf maximal die 1, 5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt ist", liegt hierin keine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Tagespflegeperson (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 29; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 39).

    Insoweit erwiese es sich bereits als widersprüchlich, wollte der Gesetzgeber es der Tagespflegeperson angesichts der nur mittelfristigen Perspektive auf ein auskömmliches Einkommen untersagen, durch private Zuzahlungen ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, wenn er zugleich die Kindertagespflege fördern und die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson attraktiver gestalten wollte (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886, BeckRS 2018, 27200 Rn. 28; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 38).

  • VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877

    Berufungszulassung bezüglich des Zuzahlungsverbots für eine Tagespflegeperson

    Da jedoch mit der Einführung des Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung für unter Dreijährige mit § 24 SGB VIII und der Ausgestaltung der Tagespflege in § 23 SGB VIII ein staatlich überformter "Markt" für Tagespflegeleistungen entstanden ist und es sich bei der Kindertagespflege mithin um eine durch das staatliche Fördersystem geprägte Tätigkeit bzw. um ein staatlich überformtes Berufsbild handelt, die in der Praxis ein Ausweichen auf frei vereinbarte Tagespflegeverhältnisse nicht mehr erlaubt, ist die Festlegung der laufenden Geldleistung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger an den Voraussetzungen eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 27).

    Gewährt der Gesetzgeber im Rahmen der Kindertagespflege der Kindertagespflegeperson einen gesetzlichen Anspruch auf eine laufende Geldleistung und macht die Beklagte als öffentlicher Jugendhilfeträger die laufende Geldleistung ihrerseits davon abhängig, dass die Klägerin von den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder keine Zuzahlungen fordert, greift sie folglich in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 26; U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492).

    2.3 Liegt in der Festschreibung eines sog. Zuzahlungsverbots ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, bedarf dieser zunächst einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 27; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 37).

    Auch soweit der Landesgesetzgeber bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen für Kindertagespflege in Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG die staatliche Förderung und damit die Refinanzierung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe davon abhängig macht, dass "die Elternbeteiligung auf maximal die 1, 5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt ist", liegt hierin keine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Tagespflegeperson (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 29; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 39).

    Insoweit erwiese es sich bereits als widersprüchlich, wollte der Gesetzgeber es der Tagespflegeperson angesichts der nur mittelfristigen Perspektive auf ein auskömmliches Einkommen untersagen, durch private Zuzahlungen ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, wenn er zugleich die Kindertagespflege fördern und die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson attraktiver gestalten wollte (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886, BeckRS 2018, 27200 Rn. 28; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 38).

  • VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19

    Umfang des Sekundäranspruchs auf Übernahme von Aufwendungen für einen

    Dass der Gesetzgeber privatrechtliche Zusatzleistungen für unzulässig gehalten hat, kann aus Sicht der Kammer aus dem gesetzlichen System der Förderung in Kindertagespflege hingegen nicht abgeleitet werden (vgl. Hess VGH, Urteil vom 19. Juni 2019 - 20 A 2590/16 -, juris Rn. 92; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 75 ff.; VG München, Urteil vom 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886 -, juris Rn. 34; VG Bremen, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 K 1064/13 -, juris Rn. 32 m.w.N. [auch zur anderen Ansicht]).

    Es erscheint nicht sachgerecht, einerseits anzunehmen, dass eine Vollvergütung von Tagespflegepersonen durch die jeweiligen Träger der Jugendhilfe (noch) nicht gegeben sein müsse, andererseits den Tagespflegepersonen untersagen zu wollen, die Lücke zu einem "auskömmlichen Einkommen" durch die Vereinbarung von Zuzahlungen mit den Eltern zu schließen; vor allem aber widerspräche diese Annahme der Intention des Gesetzes, mehr Tagespflegestellen zu schaffen und die Tagespflege mittelfristig zu einem vollwertigen Beruf aufzuwerten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 75 ff.; VG München, Urteil vom 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886 -, juris Rn. 34).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20

    Erfüllung des Anspruchs auf bedarfsgerechte frühkindliche Förderung durch eine

    Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886 -, juris, Rn. 34), dass es nicht sachgerecht erscheint, einerseits anzunehmen, dass eine Vollvergütung von Tagespflegepersonen durch die jeweiligen Träger der Jugendhilfe (noch) nicht gegeben sein müsse, andererseits den Tagespflegepersonen jedoch aufgrund systemischer Argumente den Abschluss von Zuzahlungsvereinbarungen mit den Eltern zu untersagen.
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